Du überlegst Mitglied in unserem Verein zu werden oder Dein Kind bei uns anzumelden?
Gerne kannst Du vorher ein bisschen bei uns hereinschnuppern und Dich von unserem Verein überzeugen.

Der 1. Schwimmverein Walsum 1959 e.V. ist ein familienfreundlicher und zukunftsgerichteter Verein. Uns liegt es am Herzen, dass unsere Mitglieder Freude an Bewegung und Sport haben und gerne zum Training erscheinen. Außerdem legen wir großen Wert auf eine familiäre und angenehme Atmosphäre. Schau Dich gerne auf unserer Homepage um und erlebe die vielen verschiedenen Seiten des Vereinslebens.

Überzeugt? – Dann findest Du im Folgenden den Antragsbogen um Mitglied in unserem Verein zu werden.

MitgliedschaftBeitragssätze
Nichtschwimmerausbildung75,00€ 1/2 jährlich oder 40,00€ 1/4 jährlich
Kinder/Jugendliche48,00€ 1/2 jährlich oder 26,50€ 1/4 jährlich
Erwachsene60,00€ 1/2 jährlich oder 32,50€ 1/4 jährlich
Familien (2 Erwachsene, 1Kind)90,00€ 1/2 jährlich oder 47,50€ 1/4 jährlich
Familien je weiters Kind, zuzüglich10,00€ 1/2 jährlich oder 5,00€ 1/4 jährlich
Aufnahmegebühr bei Anmeldungeinmalig 40,00 €

Information zum Mitgliedsbeitrag

Eine Rückerstattung oder das Aussetzen von Vereinsbeiträgen ist nicht möglich, da der Vereinsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme oder der erbrachten Leistung ist.

Rechtslage: Die Vereinssatzung weist deutlich darauf hin, dass der Verein gemeinnützig handelt, vgl. § 3 Abs.1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dies bedeutet dass der Verein für seine Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) keine Umsatzsteuer zahlen muss. Dementsprechend niedrig sind die Mitgliedsbeiträge.
Die gesetzliche Regelung, ob Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerbarkeit unterliegen, ist ganz klar geregelt. Man unterscheidet hier zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.

Echte Beiträge: Die Beiträge dienen dazu die satzungsmäßigen Zwecke für alle Mitglieder umzusetzen. Es fehlt an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Verein gilt nicht als Unternehmer.

Unechte Beiträge: Werden jedoch durch die erhobenen Beiträge auch Leistungen für Sonderbelange einzelner Mitglieder abgedeckt oder die erhobenen Beiträge dem Umfang der erhaltenen Leistung angepasst, ist umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch anzunehmen. Die Beiträge sind grundsätzlich umsatzsteuerbar.

Fazit: Werden die Zahlungen also nach Inanspruchnahme der Leistung gestaffelt, liegt ein unechter Beitrag vor. Der Verein erbringt seinen Mitgliedern gegenüber in diesem Fall konkrete Einzelleistungen, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied zugute kommt. Der Maßstab des Mitgliedsbeitrags muss von dem möglichen Nutzen der Mitglieder abhängig sein (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2002, Az: VII 245/99).

Erfolgen die Zahlungen aber ohne Rücksicht auf den Umfang der erhaltenen Leistung und ihrer wirklichen Nutzung, handelt es sich dagegen um echte Mitgliedsbeiträge, die damit kein Leistungsentgelt sind. Mit den Zahlungen werden die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen an alle Mitglieder finanziert. Voraussetzung echter Mitgliedsbeiträge sind, dass ihre Höhe entweder für alle Mitglieder gleich ist oder dass eine für alle Mitglieder verbindliche Satzungsregelung zur Berechnung der Beitragshöhe besteht, siehe hierzu § 8 unserer Satzung. Somit ist auch ein freiwilliger Verzicht auf Mitgliedsbeiträge seitens des Vereins nicht möglich, denn auch damit würde der Beitrag an die erbrachte Leistung angepasst werden.

Mitgliedsbeiträge dürfen also durchaus unterschiedlich hoch sein. Der Bemessungsmaßstab muss aber von den genutzten bzw. verfügbar gemachten Leistungen unabhängig sein. Zulässig ist also zum Beispiel eine Staffelung nach Alter, Beruf, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Anzahl der Familienmitglieder einer Mitgliedschaft, Vermögenslage, nach Abteilungen in dem Verein, mitgliedschaftlicher Status (aktives Mitglied, Fördermitglied, Ehrenmitglied), usw., solange er nicht unmittelbar mit dem Umfang der Leistungen korrespondiert, die das Mitglied erhält.