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Info zum Mitgliedsbeitrag



Rückerstattung oder das Aussetzen von Vereinsbeiträgen ist nicht möglich, da der Vereinsbeitrag unabhängig von der Inanspruchnahme oder der erbrachten Leistung ist.

Rechtslage: Die Vereinssatzung weist deutlich darauf hin, dass der Verein gemeinnützig handelt:
§ 3 Abs.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Dies bedeutet dass der Verein für seine Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) keine Umsatzsteuer zahlen muss. Dementsprechend niedrig sind die Mitgliedsbeiträge.
Die gesetzliche Regelung ob Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerbarkeit unterliegen sind ganz klar geregelt. Man unterscheidet hier zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen.

Echte Beiträge: Die Beiträge dienen dazu die satzungsmäßigen Zwecke für alle Mitglieder umzusetzen. Es fehlt an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Der Verein gilt nicht als Unternehmer.

Unechte Beiträge: Werden jedoch durch die erhobenen Beiträge auch Leistungen für Sonderbelange einzelner Mitglieder abgedeckt oder die erhobenen Beiträge dem Umfang der erhaltenen Leistung angepasst, ist umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch anzunehmen. Die Beiträge sind grundsätzlich umsatzsteuerbar.

Werden die Zahlungen also nach Inanspruchnahme der Leistung gestaffelt, liegt ein unechter Beitrag vor. Der Verein erbringt seinen Mitgliedern gegenüber in diesem Fall konkrete Einzelleistungen, deren Nutzen dem einzelnen Mitglied zugute kommt. Der Maßstab des Mitgliedsbeitrags muss von dem möglichen Nutzen der Mitglieder abhängig sein (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 25.3.2002, Az: VII 245/99).

Erfolgen die Zahlungen ohne Rücksicht auf den Umfang der erhaltenen Leistung und ihrer wirklichen Nutzung, handelt es sich dagegen um echte Mitgliedsbeiträge, die damit kein Leistungsentgelt sind. Mit den Zahlungen werden die Kosten der satzungsmäßigen Leistungen an alle Mitglieder finanziert. Voraussetzung echter Mitgliedsbeiträge sind, dass ihre Höhe entweder für alle Mitglieder gleich ist oder dass eine für alle Mitglieder verbindliche Satzungsregelung zur Berechnung der Beitragshöhe besteht, siehe hierzu §8 unserer Satzung. Somit ist auch ein freiwilliger Verzicht auf Mitgliedsbeiträge seitens des Vereins nicht möglich, denn auch damit würde der Beitrag an die erbrachte Leistung angepasst werden.

Mitgliedsbeiträge dürfen also durchaus unterschiedlich hoch sein. Der Bemessungsmaßstab muss aber von den genutzten bzw. verfügbar gemachten Leistungen unabhängig sein. Zulässig ist also zum Beispiel eine Staffelung nach Alter, Beruf, Dauer der Vereinszugehörigkeit, Anzahl der Familienmitglieder einer Mitgliedschaft, Vermögenslage, nach Abteilungen in dem Verein, mitgliedschaftlicher Status (aktives Mitglied, Fördermitglied, Ehrenmitglied), usw., solange er nicht unmittelbar mit dem Umfang der Leistungen korrespondiert, die das Mitglied erhält.
 


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